Augen-Nährstoffe: was zugelassen ist und was nicht
Futures Nutrition Redaktion · 13. August 2026

Augen-Nährstoffe: was zugelassen ist und was nicht
- August 2026
Die kurze Antwort: In der EU dürfen genau vier Nährstoffe mit dem Erhalt der Sehkraft in Verbindung gebracht werden — Vitamin A, Riboflavin (Vitamin B2), Zink und die Omega-3-Fettsäure DHA. Lutein und Zeaxanthin, die auf Augenpräparaten meist vorne stehen, gehören nicht dazu. Ihre Anträge wurden geprüft und abgelehnt. Das heißt nicht, dass die Stoffe schädlich wären; es heißt, dass die eingereichten Belege der Behörde nicht ausgereicht haben — und dass niemand einen Wirksatz dazu auf die Packung schreiben darf.
Wer vor einem Regal mit Augenpräparaten steht, sieht deshalb eine merkwürdige Umkehrung: Die Stoffe mit dem größten Auftritt auf der Schauseite sind die ohne zugelassene Aussage, und die Stoffe mit der zugelassenen Aussage stehen klein hinten in der Nährwerttabelle. Wer weiß, welche vier das sind, liest jede Packung in einer halben Minute.
Die vier zugelassenen Aussagen im Wortlaut
Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 vom 16. Mai 2012. Sie führt die zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben mit ihrem amtlichen Wortlaut auf — abweichen darf man davon nicht, auch nicht zum Positiven hin. Unter dem Gesundheitsbezug „Erhaltung normaler Sehkraft" stehen vier Einträge:
| Nährstoff | Zugelassene Aussage | Bedingung der Verwendung | EFSA-Gutachten |
|---|---|---|---|
| Vitamin A | „Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei." | mindestens Vitamin-A-Quelle | 2009;7(9):1221 · 2010;8(10):1754 |
| Riboflavin (Vitamin B2) | „Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei." | mindestens Riboflavinquelle | 2010;8(10):1814 |
| Zink | „Zink trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei." | mindestens Zinkquelle | 2009;7(9):1229 |
| DHA | „DHA trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei." | mind. 40 mg DHA je 100 g und je 100 kcal, Hinweis auf 250 mg täglich | 2010;8(10):1734 · 2011;9(4):2078 |
Im EU-Register für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben tragen diese Einträge die Nummern 16, 4239 und 4701 (Vitamin A), 39 (Riboflavin), 361 (Zink) sowie 508 und weitere (DHA). Vier Nährstoffe, ein einziger Satzbau — mehr gibt das Recht zum Thema Sehkraft nicht her.
Auffällig ist, was fehlt. Vitamin C hat keine Sehkraft-Aussage, Vitamin E hat keine, Selen hat keine, Beta-Carotin als solches hat keine. Vitamin E trägt eine andere zugelassene Aussage, die in Augenpräparaten oft mitgemeint wird: „Vitamin E trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen." Das ist eine Aussage über Zellen im Allgemeinen, nicht über das Auge.
Was „Erhaltung normaler Sehkraft" bedeutet — und was nicht

Der Gesundheitsbezug heißt im Register wörtlich „maintenance of normal vision" — Erhaltung einer normalen Funktion. Drei Dinge folgen daraus, und alle drei werden regelmäßig überlesen:
Erhaltung ist keine Verbesserung. Die Aussage besagt, dass der Nährstoff dazu beiträgt, eine normale Sehkraft zu erhalten — nicht, dass eine bestehende Sehschwäche geringer wird. Ein Präparat, das mit „schärferem Sehen" wirbt, verwendet eine Angabe, die es nicht gibt.
Normal ist der Bezugspunkt. Kurz- oder Weitsichtigkeit ist ein Brechungsfehler des Auges und wird mit Brille oder Linse ausgeglichen; sie ist kein Nährstoffthema. Wer eine Brille trägt, ändert dadurch nichts an dem, was die Aussage abdeckt.
Krankheiten sind ausgenommen. Angaben, die sich auf die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beziehen, sind bei Lebensmitteln generell unzulässig (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Artikel 12). Augenerkrankungen gehören ausdrücklich dazu, und Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel. Wer Beschwerden hat, gehört zum Augenarzt und nicht ins Regal.
Die Bedingung: 15 Prozent des Bezugswerts
Alle drei Vitamin- und Mineralstoff-Aussagen hängen an derselben Bedingung: Das Lebensmittel muss mindestens „Quelle von" dem jeweiligen Nährstoff sein. Was das zahlenmäßig heißt, steht in Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: Als signifikante Menge gelten in der Regel 15 Prozent des Nährstoffbezugswerts (NRV). Wie das beim Zink konkret aussieht — ab welcher Menge der Sehkraft-Satz gilt und wo die Obergrenze liegt — steht in Zink für die Augen.
| Nährstoff | NRV je Tag | 15 % = signifikante Menge | Empfehlung der DGE für Erwachsene |
|---|---|---|---|
| Vitamin A | 800 µg | 120 µg | 850 µg RAE (m) · 700 µg RAE (w) |
| Riboflavin | 1,4 mg | 0,21 mg | 1,4 mg (m) · 1,1 mg (w) |
| Zink | 10 mg | 1,5 mg | 11–16 mg (m) · 7–10 mg (w), je nach Phytatzufuhr |
| Vitamin E (Zellschutz-Aussage) | 12 mg | 1,8 mg | kein D-A-CH-Referenzwert in dieser Tabelle |
Bei Nahrungsergänzungsmitteln bezieht sich die Menge nicht auf 100 Gramm, sondern auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge — so schreibt es § 4 Absatz 3 der deutschen Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) vor, zusammen mit der Pflicht, den Prozentsatz des Bezugswerts anzugeben. Praktisch heißt das: Die Prozentzahl hinten auf der Packung ist die Zahl, an der sich die Bedingung ablesen lässt. Alles über 15 Prozent trägt die Aussage, alles darunter nicht.
Ein Beispiel aus dem eigenen Sortiment: Unser Vitamin A + E + Lutein liefert je Tablette 400 µg Vitamin A (50 % NRV), 20 mg Vitamin E (167 % NRV) und 10 mg Lutein aus Tagetes-erecta-Extrakt.
Die Vitamin-A-Menge liegt damit gut dreifach über der Schwelle von 120 µg — die Bedingung ist erfüllt. Für Zink gilt dasselbe Prinzip: Zink + Vitamin B3 enthält 25 mg Zink je Tablette (250 % NRV) und liegt damit weit über den 1,5 mg, ab denen die Zink-Aussage überhaupt verwendet werden darf.
Eine Zahlenfalle steckt beim Vitamin A im Vergleich der beiden rechten Tabellenspalten. Der Bezugswert auf dem Etikett ist eine reine Rechengröße; die DGE-Empfehlung rechnet dagegen in Retinolaktivitätsäquivalenten (RAE), und dort entspricht 1 µg Retinol erst 12 µg Beta-Carotin. Ältere Tabellen setzen 6 µg an. Dieselbe Menge Beta-Carotin ergibt je nach Umrechnungsschlüssel also unterschiedliche Mikrogrammzahlen — ein Grund, warum Prozentangaben auf Packungen und Empfehlungen der Fachgesellschaften nicht deckungsgleich sind.
Lutein und Zeaxanthin: geprüft und abgelehnt

Lutein ist das Carotinoid, das man mit Augen verbindet — und genau darum lohnt der Blick ins Register. Die Anträge auf eine Sehkraft-Aussage sind dort samt Originalwortlaut und Ablehnungsgrund verzeichnet:
| Beantragte Angabe (Auszug) | Gesundheitsbezug | Status | Eintrag |
|---|---|---|---|
| „Lutein promotes healthy eye function … Lutein contributes to the protection of vision" | Erhaltung der Sehkraft | nicht zugelassen | 1931 |
| „Lutein helps maintain a healthy vision" (Beispiel aus Tagetes oder Calendula officinalis) | Erhaltung normaler Sehkraft | nicht zugelassen | 2080 |
| „Eye protection factor(s)" (Lutein/Zeaxanthin) | Erhaltung normaler Sehkraft | nicht zugelassen | 1606 |
| „Due to the antioxidant properties lutein/zeaxanthin contributes to the hindrance of harmful oxidative processes" | Schutz von DNA, Proteinen und Lipiden | nicht zugelassen | 1914 |
Die Begründung lautet in den ersten beiden Fällen wörtlich, die vorgelegten Belege reichten nicht aus, um die behauptete Wirkung für dieses Lebensmittel zu untermauern („the evidence provided is insufficient to substantiate this claimed effect for this food"); die zugehörigen EFSA-Gutachten sind 2010;8(2):1492 und 2011;9(4):2030. Bemerkenswert ist Eintrag 2080: Er nennt Tagetes ausdrücklich als Beispielquelle — also genau die Pflanze, aus der Lutein in Präparaten üblicherweise gewonnen wird.
Zwei praktische Folgen hat das. Erstens darf Lutein als Zutat mit Mengenangabe deklariert werden — eine Wirkaussage dazu nicht. Zweitens steht hinter der Milligrammzahl kein Prozentwert, weil für Lutein in Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 kein Bezugswert festgelegt ist. Fehlt die Prozentangabe, ist das bei Lutein also kein Kennzeichnungsmangel, sondern die Regel.
Ähnlich liegt der Fall bei Anthocyanen aus Heidelbeere und Johannisbeere. Die beantragte Angabe, sie seien „gut für die Augen" und verbesserten die Dunkeladaptation sowie die Augenmüdigkeit bei Bildschirmarbeit, wurde ebenfalls abgelehnt (Eintrag 2796, EFSA 2011;9(6):2244) — hier mit der anderen Begründung, das Lebensmittel sei für eine wissenschaftliche Bewertung nicht hinreichend charakterisiert. Das ist ein Unterschied, den man kennen sollte: einmal fehlten die Belege, einmal war der Prüfgegenstand nicht klar genug definiert.
DHA: die Aussage mit der Mengenbedingung
DHA fällt aus der Reihe, weil die Bedingung nicht über den 15-Prozent-Schlüssel läuft. Zulässig ist die Aussage nur für Lebensmittel mit mindestens 40 mg DHA je 100 g und je 100 kcal — und zusätzlich muss der Verbraucher darüber unterrichtet werden, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg DHA einstellt. Diese 250 mg sind der Wert, an dem sich ein Omega-3-Präparat messen lassen muss; sie stehen nicht als Empfehlung im Raum, sondern als Teil der Zulassung.
DHA stammt aus fettem Seefisch oder aus Mikroalgenöl und ist in unserem Sortiment nicht enthalten. Wer die Aussage nutzen möchte, sucht sie folglich außerhalb der klassischen Augen-Kombipräparate.
Was das im Regal heißt
Aus alldem ergibt sich eine kurze Prüfreihenfolge, die bei jeder Packung funktioniert:
Die ausführliche Fassung mit Mengen und Kombinationen steht in der Kaufberatung Augen-Präparate.
- Auf die Rückseite sehen, nicht auf die Vorderseite. Motiv und Produktname sagen nichts über die Menge.
- Nach den vier Nährstoffen suchen. Steht keiner von ihnen in der Tabelle, gibt es zum Thema Sehkraft nichts Zulässiges zu sagen — unabhängig davon, wie viel Lutein enthalten ist.
- Die Prozentzahl lesen. Unter 15 Prozent des Bezugswerts ist der Nährstoff formal nicht einmal „enthalten" im Sinne der Auslobung.
- Mehrere Präparate zusammenrechnen. Zink steckt in vielen Kombinationen; die Summe des Tages zählt, nicht die einzelne Tablette. Was sonst im Regal steht, zeigt die Kategorie Augen, und die Zink-Einzelpräparate stehen unter Zink.
Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung und eine gesunde Lebensweise.
Häufige Fragen
Ist Lutein wertlos, wenn es keine zugelassene Aussage gibt? Nein — die beiden Fragen liegen auseinander. Eine Ablehnung im Register bedeutet, dass die eingereichten Unterlagen die konkret beantragte Wirkaussage nicht tragen. Sie ist keine Feststellung, dass der Stoff nichts tut, und erst recht kein Sicherheitsurteil. Lutein bleibt ein zugelassener Zutatenstoff und kommt in Grünkohl, Spinat und Eigelb natürlich vor. Nur beworben werden darf damit nichts.
Warum steht bei Lutein kein Prozentwert auf der Packung? Weil in Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur für Vitamine und Mineralstoffe Bezugswerte festgelegt sind. Lutein ist keins von beidem, also gibt es keinen Wert, auf den sich ein Prozentsatz beziehen könnte. Die Angabe „10 mg" ist damit vollständig.
Reicht die normale Ernährung für die vier Nährstoffe? Für Vitamin A und Riboflavin liegen die Empfehlungen der DGE mit 700 bis 850 µg RAE beziehungsweise 1,1 bis 1,4 mg pro Tag in einer Größenordnung, die eine gemischte Kost üblicherweise abdeckt. Bei Zink hängt es stark von der Kost ab: Die Empfehlung reicht von 7 mg bei niedriger bis 16 mg bei hoher Phytatzufuhr, weil Phytat aus Vollkorn und Hülsenfrüchten die Aufnahme bremst. Bei DHA ist der Abstand am größten, wenn kein Seefisch auf den Tisch kommt.
Darf ein Präparat überhaupt „für die Augen" heißen? Der Produktname ist das eine, die gesundheitsbezogene Angabe das andere. Zulässig ist ein Wirksatz nur in dem Wortlaut, den die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 vorgibt, und nur für den Nährstoff, für den er zugelassen ist. Woran man sich als Käufer halten kann, ist deshalb nicht der Name auf der Schauseite, sondern die Nährwerttabelle darunter.


