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Chrom

Zu viel Chrom: Obergrenzen und Chrom(III) vs. (VI)

Futures Nutrition Redaktion · 13. August 2026

Zu viel Chrom: Obergrenzen und Chrom(III) vs. (VI)

Zu viel Chrom: Obergrenzen und Chrom(III) vs. (VI)

  1. August 2026

Die kurze Antwort: Eine tolerierbare Höchstmenge (UL) für Chrom gibt es nicht — der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss der EU-Kommission konnte 2003 aus den vorhandenen Daten keine ableiten. Als Orientierung gilt seither der Wert der EFSA: Bis 250 µg Chrom(III) pro Tag aus Präparaten und angereicherten Lebensmitteln bestehen keine gesundheitlichen Bedenken. Das Bundesinstitut für Risikobewertung rechnet daraus einen Höchstmengenvorschlag von 60 µg je Tagesportion. Und das krebserzeugende Chrom, das man aus Industrie und Trinkwasser kennt, ist sechswertiges Chrom(VI) — in Nahrungsergänzungsmitteln ist es nicht zugelassen.

„Kein UL" liest sich beruhigend, meint aber das Gegenteil einer Unbedenklichkeitserklärung: Es heißt, dass die Daten für eine Zahl nicht ausreichen. Wer wissen will, wo bei Chrom oben ist, muss deshalb vier verschiedene Werte auseinanderhalten — sie stammen aus vier verschiedenen Fragestellungen.

Die Zahlen, die es gibt

WertMengeWofür er giltQuelle
Tolerierbare Gesamtzufuhrmenge (UL)nicht ableitbarSCF (2003)
Orientierungswert für die zusätzliche Zufuhr250 µg/TagChrom(III) aus Präparaten und angereicherten LebensmittelnEFSA (2010), entspricht dem WHO-Wert
Höchstmengenvorschlag für Nahrungsergänzungsmittel60 µg je TagesverzehrempfehlungEmpfehlung an den GesetzgeberBfR (2021)
Tolerierbare tägliche Aufnahme (TDI) für Chrom(III)300 µg je kg Körpergewicht und TagChrom(III) in Lebensmitteln, aus Sicht der KontaminantenbewertungEFSA CONTAM (2014)

Die letzte Zeile überrascht beim ersten Lesen. 300 µg je Kilogramm Körpergewicht sind für eine 70 kg schwere Person rechnerisch 21 mg pro Tag — also fast das Hundertfache des Orientierungswerts von 250 µg. Beide Werte stimmen trotzdem, weil sie verschiedene Fragen beantworten: Der TDI stammt aus der Bewertung von Chrom als natürlichem Bestandteil und möglichem Kontaminanten in Lebensmitteln, der Orientierungswert aus der Bewertung von Chrom als zugesetztem Nährstoff. Für die Bewertung von Präparaten ist der zweite maßgeblich, und nur er.

Warum es keine Höchstmenge gibt

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (SCF) hat 2003 zusammengetragen, was zur oralen Giftigkeit von dreiwertigem Chrom vorlag — und wenig gefunden, das für eine Dosis-Wirkungs-Beziehung taugt. In einer 20-wöchigen Fütterungsstudie an Ratten zeigten sich bis 15 mg Chrom je kg Körpergewicht und Tag keine unerwünschten Wirkungen, allerdings wurden nur Leber und Nieren feingeweblich untersucht. Die einzige Langzeitstudie arbeitete mit Chrom(III)-oxid, einem in Wasser und Säuren unlöslichen Pigment, aus dem sich für lösliche Chromsalze nichts ableiten lässt. Ergebnis: „a tolerable upper intake level can not be derived". Das US-amerikanische Food and Nutrition Board kam zum selben Schluss.

Für die Praxis blieb daraus eine Beobachtung: In einer Reihe kontrollierter Supplementierungsstudien — die längste über 64 Wochen — traten bis zu 1 mg Chrom pro Tag keine unerwünschten Wirkungen auf. Der SCF schrieb diesen Satz allerdings mit zwei Einschränkungen auf. Erstens waren diese Studien auf Wirksamkeit angelegt, nicht auf das Auffinden von Nebenwirkungen. Zweitens — und das ist der Punkt, den man kennen sollte — endet die Bewertung mit dem Satz: „This evaluation is not applicable to chromium picolinate."

Chrompicolinat: 2003 ausgenommen, 2010 nachgeholt

Ausgerechnet die häufigste Form im Handel war von der beruhigenden Zahl also ausdrücklich ausgenommen. Der Grund waren Laborbefunde: Chrompicolinat wirkte in Zellkulturen bei hohen Konzentrationen chromosomenschädigend, wobei der Effekt dem Picolinsäure-Anteil zugeschrieben wurde — Chrom(III)-nicotinat und Chrom(III)-chlorid zeigten ihn bei vergleichbaren Konzentrationen nicht. Auch die britische Expertengruppe EGVM nahm Picolinat aus ihrem Richtwert von 0,15 mg Chrom je kg Körpergewicht (rund 10 mg pro Person) deshalb heraus. In Deutschland wurden 2001 alle Ausnahmegenehmigungen für Chrompicolinat in Nahrungsergänzungsmitteln widerrufen.

Diese Lücke hat die EFSA 2010 in einem eigenen Gutachten geschlossen. Sie sichtete die neueren Genotoxizitätsdaten und hielt fest: In vitro könne Chrompicolinat bei hohen Konzentrationen DNA-Schäden verursachen, in vivo — in Versuchen nach OECD-Standardprotokollen und in den Studien des US-Toxikologieprogramms — zeigten Chrom(III)-Verbindungen diese Wirkung nicht. In der Gesamtabwägung bewertete das Gremium Chrompicolinat als nicht genotoxisch und kam zu demselben Schluss wie für dreiwertiges Chrom allgemein: unbedenklich, solange die Gesamtchromzufuhr aus diesen Quellen 250 µg pro Tag nicht überschreitet. Eine Bedingung nannte es zusätzlich — die Spezifikation des Rohstoffs muss sicherstellen, dass der Gehalt an Chrom(VI) so niedrig wie möglich ist.

Wie weit dieser Punkt trägt, zeigt der Zufall, dass der heutige TDI für Chrom(III) aus genau so einer Studie stammt: Die EFSA leitete ihn 2014 aus einer zweijährigen Fütterungsstudie an Ratten mit Chrompicolinat-Monohydrat ab, in der selbst bei der höchsten geprüften Dosis von 286 mg je kg Körpergewicht und Tag keine unerwünschten Wirkungen auftraten. Auf diesen Wert wurden die üblichen Sicherheitsfaktoren angewandt: 100 für die Übertragung vom Tier auf den Menschen und für individuelle Unterschiede, zusätzlich 10, weil belastbare Daten zur Reproduktionstoxizität fehlen.

Welche Chromverbindungen sonst noch erlaubt sind und wie viel Chrom jeweils darin steckt, steht in Chromformen: Picolinat, Chlorid und Chromhefe.

Woher die 60 µg des BfR kommen

Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat 2021 einen Höchstmengenvorschlag für Chrom veröffentlicht, und sein Rechenweg ist in drei Schritten nachvollziehbar:

  1. Ausgangspunkt ist der EFSA-Orientierungswert von 250 µg für die zusätzliche Zufuhr. Weil er nur die zusätzliche Aufnahme betrifft, bleibt die normale Ernährung außen vor.
  2. Chromverbindungen dürfen auch zur Anreicherung gewöhnlicher Lebensmittel verwendet werden. Das BfR teilt die 250 µg deshalb hälftig auf: 125 µg für Nahrungsergänzungsmittel, 125 µg für angereicherte Lebensmittel.
  3. Weil mehrere chromhaltige Präparate nebeneinander eingenommen werden können und Wissenslücken bestehen, zieht es für Präparate einen Unsicherheitsfaktor von 2 ab: 125 ÷ 2 = 62,5, abgerundet 60 µg je Tagesverzehrempfehlung.

Für angereicherte Lebensmittel schlägt das Institut 15 µg je 100 g und 4 µg je 100 ml bei Getränken vor. Wichtig für die Einordnung: Höchstmengenvorschläge des BfR sind Empfehlungen an den Gesetzgeber, kein geltendes Recht. Verbindliche europäische Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln sieht die Richtlinie 2002/46/EG zwar vor, festgelegt sind sie bis heute nicht.

Unser Chrom 200 µg liegt damit zwischen den beiden Marken: eine Tablette täglich mit 200 µg Chrom als Chrompicolinat — über dem BfR-Vorschlag von 60 µg, unter dem EFSA-Orientierungswert von 250 µg. Wer zusätzlich ein Kombipräparat mit Chrom nimmt, sollte die Etiketten addieren, denn der Orientierungswert gilt für die Summe aus allen Präparaten und angereicherten Lebensmitteln. Woher die Bezugsgrößen stammen und warum 500 % NRV bei Chrom weniger heißen, als sie klingen, steht in Chrom-Tagesbedarf: 40 µg Etikett, 30–100 µg Schätzwert.

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Chrom(III) und Chrom(VI): der Unterschied, der zählt

Blank polierte Edelstahlrohre und Armaturen einer Industrieanlage

Chrom kommt in mehreren Oxidationsstufen vor; stabil und praktisch bedeutsam sind zwei. Chrom(III) ist die Form, die in Lebensmitteln vorkommt und die als Nährstoff zugesetzt wird. Chrom(VI) entsteht vor allem in industriellen Prozessen — Verchromung, Gerberei, Schweißrauche — und gelangt meist als anthropogene Verunreinigung ins Wasser.

Toxikologisch sind das zwei verschiedene Geschichten. Die Internationale Krebsforschungsagentur IARC führt Chrom(VI)-Verbindungen in Gruppe 1 (krebserzeugend für den Menschen), metallisches Chrom und Chrom(III)-Verbindungen dagegen in Gruppe 3 — nicht klassifizierbar. Die EFSA hat Chrom(VI) 2014 als genotoxisch und krebserzeugend eingestuft und deshalb keinen Grenzwert abgeleitet, sondern mit Sicherheitsabständen gerechnet: Referenzpunkt für Tumoren ist eine Dosis von 1,0 mg Chrom(VI) je kg Körpergewicht und Tag aus einer Zweijahresstudie an Mäusen, für nicht-tumorartige Veränderungen 0,11 mg je kg Körpergewicht und Tag.

Zwei Dinge relativieren das für den Alltag. Erstens wird verschlucktes Chrom(VI) im Magen zu Chrom(III) reduziert, und zwar in erheblichem Umfang: Der Speichel schafft schätzungsweise 0,7 bis 2,1 mg pro Tag, der Magensaft mindestens 80 bis 84 mg. Zweitens ist die Aufnahme von Chrom aus der Nahrung ohnehin gering — die EFSA gibt weniger als 10 % der aufgenommenen Menge an; für einzelne Verbindungen liegt sie noch deutlich darunter.

In Nahrungsergänzungsmitteln hat Chrom(VI) nichts zu suchen. Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG listet ausschließlich Chrom(III)-Verbindungen als zulässige Chromquellen, und für chromangereicherte Hefe schreibt die Zulassung ausdrücklich vor, dass der Anteil an sechswertigem Chrom 0,2 % des Gesamtchroms nicht überschreiten darf.

Beim Trinkwasser regelt die Trinkwasserverordnung die Sache über einen Grenzwert für Chrom insgesamt: 0,025 mg je Liter bis zum Ablauf des 11. Januar 2030, danach 0,0050 mg je Liter. Bezogen auf zwei Liter am Tag sind das derzeit höchstens 50 µg, künftig höchstens 10 µg — Größenordnungen, die neben einer Tablette mit 200 µg klein aussehen, aber eine andere Substanzklasse betreffen.

Was bei sehr hohen Mengen bekannt ist

Belastbare Daten zu chronisch hohen Chromgaben beim Menschen fehlen, wie beschrieben. Beschrieben sind Einzelfälle: Der SCF verweist auf Fallberichte, in denen die Einnahme von Chrompicolinat mit unerwünschten Wirkungen einherging, die möglicherweise auf den Picolinat-Anteil zurückgehen. Ein einziger tödlicher Fall ist dokumentiert, und er ordnet die Größenordnungen ein: Eine Frau trank 400 ml einer Gerberlösung mit rund 15 g Chrom — das entspricht der Chrommenge aus 75.000 Tabletten zu 200 µg.

In Studien wurden deutlich höhere Mengen als handelsüblich eingesetzt: 600 µg täglich in der Untersuchung, auf die die Erzählung vom Chrom gegen Süßhunger zurückgeht, bis zu 1.000 µg in Gewichtsstudien. Was davon zu halten ist, steht in Chrom und Heißhunger: was belegt ist. Für Chrom sind zwei gesundheitsbezogene Angaben zugelassen, und zwar in genau diesem Wortlaut: Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei. Chrom trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei. (Verordnung (EU) Nr. 432/2012). Mehr gibt die Rechtslage nicht her, und mehr geben die Daten auch nicht her. Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung und eine gesunde Lebensweise. Alle Chrom-Produkte stehen in der Kategorie Chrom, die übrigen Spurenelemente in der Kategorie Mineralien.

Häufige Fragen

Kann man Chrom überdosieren? Eine Menge, ab der mit Schäden zu rechnen ist, hat bisher keine Behörde beziffert — dafür reichen die Daten nicht. Als praktische Obergrenze dient der EFSA-Orientierungswert von 250 µg pro Tag aus Präparaten und angereicherten Lebensmitteln. Wer mehrere chromhaltige Produkte kombiniert, kann ihn überschreiten, ohne es zu merken; deshalb lohnt der Blick auf alle Etiketten.

Sind 200 µg in einer Tablette zu viel? Sie liegen über dem, was das BfR dem Gesetzgeber als Höchstmenge vorschlägt (60 µg), und unter dem, was die EFSA als zusätzliche Tageszufuhr für unbedenklich hält (250 µg). Beides sind keine gesetzlichen Grenzwerte — verbindliche EU-Höchstmengen für Nahrungsergänzungsmittel existieren bis heute nicht.

Ist das Chrom im Präparat dasselbe wie das krebserzeugende Chrom? Nein. In Präparaten ist dreiwertiges Chrom(III) enthalten, das die IARC als nicht klassifizierbar einstuft. Krebserzeugend im Sinne der IARC-Gruppe 1 sind Chrom(VI)-Verbindungen aus industriellen Zusammenhängen; als Chromquelle in Nahrungsergänzungsmitteln sind sie nicht zugelassen.

Sollte ich mir wegen Chrom im Trinkwasser Sorgen machen? Die Trinkwasserverordnung begrenzt Chrom auf 0,025 mg je Liter, ab dem 12. Januar 2030 auf 0,0050 mg je Liter. Die EFSA sah 2014 bei mittlerer Aufnahme über Trinkwasser für alle Altersgruppen ein geringes Risiko; enger wurde es rechnerisch nur bei den höchsten angenommenen Gehalten für Säuglinge und Kleinkinder.


Quellen: SCF (2003), Opinion of the Scientific Committee on Food on the Tolerable Upper Intake Level of Trivalent Chromium, SCF/CS/NUT/UPPLEV/67 (kein UL ableitbar; keine unerwünschten Wirkungen bis 1 mg/Tag in kontrollierten Studien über 6–64 Wochen; „This evaluation is not applicable to chromium picolinate"; EGVM-Richtwert 0,15 mg/kg KG bzw. 10 mg/Person ohne Picolinat; klastogene Befunde zu Picolinat nach Stearns et al. 1995b/2002; Widerruf der deutschen Ausnahmegenehmigungen 2001; tödlicher Einzelfall nach Van Heerden et al. 1994); EFSA ANS Panel, Scientific Opinion on the safety of trivalent chromium as a nutrient added …, EFSA Journal 2010;8(12):1882 (250 µg/Tag, entsprechend dem WHO-Wert für die zusätzliche Zufuhr); EFSA ANS Panel, Scientific Opinion on the safety of chromium picolinate …, EFSA Journal 2010;8(12):1883 (Genotoxizität in vitro/in vivo, Gesamtabwägung, Chrom(VI)-Spezifikation); EFSA CONTAM Panel, Scientific Opinion on the risks to public health related to the presence of chromium in food and drinking water, EFSA Journal 2014;12(3):3595 (TDI 300 µg Cr(III)/kg KG/Tag aus NOAEL 286 mg/kg KG/Tag, NTP-Zweijahresstudie mit Chrompicolinat-Monohydrat; BMDL10 1,0 bzw. 0,11 mg Cr(VI)/kg KG/Tag; Resorption < 10 %; Reduktionskapazität von Speichel und Magensaft nach De Flora 2000); Bundesinstitut für Risikobewertung, Höchstmengenvorschläge für Chrom in Lebensmitteln inklusive Nahrungsergänzungsmitteln (2021): 60 µg je Tagesverzehrempfehlung, 15 µg/100 g, 4 µg/100 ml samt Rechenweg; IARC Monographs Vol. 49 (1990); Richtlinie 2002/46/EG, Anhang II, ergänzt durch Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 und Verordnung (EU) Nr. 119/2014 (zulässige Chromquellen, ≤ 0,2 % Chrom(VI) in Chromhefe); Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (amtlicher Wortlaut der zugelassenen Angaben); Trinkwasserverordnung 2023, Anlage 2 Teil I (Chrom 0,025 mg/l bis 11. Januar 2030, danach 0,0050 mg/l); Zusammensetzung und Verzehrempfehlung laut Etikett des genannten Produkts.