5-HTP Qualität: was auf dem Etikett stehen muss
Futures Nutrition Redaktion · 12. August 2026

5-HTP Qualität: was auf dem Etikett stehen muss
Die unbequeme Ausgangslage zuerst: Ein Nahrungsergänzungsmittel wird vor dem Verkauf von keiner Behörde geprüft. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) formuliert es selbst so — „Vor dem ersten Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln findet keine Prüfung oder Genehmigung durch eine Behörde statt." Wer ein 5-HTP-Präparat kauft, kauft also kein geprüftes Produkt, sondern ein angezeigtes.
Damit verschiebt sich die Frage nach der Qualität: Sie wird nicht von einer Zulassungsstelle beantwortet, sondern von der Rückseite der Packung und von den Unterlagen, die ein Anbieter auf Nachfrage herausgibt. Beides lässt sich lesen, und beides ist überraschend konkret geregelt.
Was die Anzeige beim BVL bedeutet — und was nicht
Nach § 5 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) muss jeder, der ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringt, dies „spätestens beim ersten Inverkehrbringen" dem BVL anzeigen, und zwar unter Vorlage eines Musters des Etiketts. Das ist eine Meldung, keine Genehmigung. Das BVL stellt ausdrücklich klar: Es nimmt „keine Bewertung, Prüfung oder Zulassung der angezeigten Nahrungsergänzungsmittel" vor, und die Eingangsbestätigung belegt nur die Übermittlung vollständiger Unterlagen — nicht die Verkehrsfähigkeit.
Verantwortlich ist der Unternehmer selbst, „auch hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit". Das ist der Grund, warum Formulierungen wie „beim BVL registriert" oder „amtlich gemeldet" in der Werbung nichts über die Qualität aussagen: Sie beschreiben eine Pflicht, die jeder erfüllt, der überhaupt verkaufen darf.
Die Pflichtangaben: § 4 NemV in einer Tabelle
Was auf der Packung stehen muss, regelt § 4 NemV zusammen mit der Lebensmittel-Informationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011:
| Pflichtangabe | Was sie leisten soll |
|---|---|
| Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel" | Abgrenzung zum Arzneimittel |
| Kategorien der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe | sagt, worum es überhaupt geht |
| empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen | Bezugsgröße für alle Mengenangaben |
| Warnhinweis, die Verzehrsmenge nicht zu überschreiten | keine Werbung mit „mehr hilft mehr" |
| Hinweis: kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung | ordnet das Produkt ein |
| Hinweis, außerhalb der Reichweite kleiner Kinder zu lagern | Sicherheitsangabe |
| Menge der Stoffe je empfohlener Tagesdosis, in Zahlen | die einzige vergleichbare Zeile |
| bei Vitaminen und Mineralstoffen zusätzlich % des Bezugswerts | Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 |
| Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers | benennt, wer haftet |
Die vorletzte Zeile ist die wichtigste. Alles andere steht auf jeder Packung gleich; die Milligrammangabe je Tagesdosis ist der Punkt, an dem sich zwei Präparate wirklich unterscheiden. Und § 4 NemV verlangt sie ausdrücklich „in Zahlen" — eine Zutatenliste ohne Mengen erfüllt das nicht.
Ein Detail für den Onlinekauf: Auch die Anschrift ist Pflicht. Fehlt sie, oder sitzt sie außerhalb der EU ohne benannten Importeur, fehlt der Adressat für jede Rückfrage.
Die vier Zeilen, die bei Griffonia zählen

Bei einem Pflanzenextrakt kommt zur gesetzlichen Pflichtangabe die fachliche Deklaration. Vier Angaben gehören zusammen, und nur zusammen ergeben sie ein Bild:
- Art und Pflanzenteil — Griffonia simplicifolia, Samen. Nicht „Griffonia" allein und nicht „afrikanische Schwarzbohne" ohne botanischen Namen.
- Droge-Extrakt-Verhältnis — etwa 16:1. Eine Herstellungsangabe, kein Gehalt.
- Standardisierung — der Prozentwert 5-HTP im Extrakt, etwa 12,5 %.
- 5-HTP je Tagesdosis — die Zahl in Milligramm.
Fehlt Nummer 3 oder 4, lässt sich das Produkt nicht einordnen; die Rechnung dazu steht in 5-HTP Dosierung: welche Menge steckt wirklich drin?. Wie Extrakte entstehen und warum die Standardisierung bei Griffonia so schwankt, steht in Griffonia simplicifolia: die Pflanze hinter 5-HTP.
Eine rechtliche Grenze gehört dazu: Im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission gelten Griffonia-Samen und Samenextrakte bis 30 Prozent 5-HTP als nicht neuartig. Ein höherer Prozentwert ist deshalb kein Qualitätsmerkmal, sondern ein Hinweis auf Ware, die hier so nicht verkehrsfähig wäre.
Was ein Analysenzertifikat zeigt
„Laborgeprüft" ist kein geschützter Begriff. Aussagekräftig ist nur ein chargenbezogenes Analysenzertifikat — ein Prüfbericht zu genau der Produktionsmenge, aus der die eigene Dose stammt. Danach kann man fragen; seriöse Anbieter geben es heraus. Darin stehen üblicherweise:
- Identität und Gehalt — der 5-HTP-Gehalt, gemessen mit einem chromatographischen Verfahren (HPLC), und die botanische Identität des Ausgangsmaterials.
- Schwermetalle — Blei, Cadmium, Quecksilber. Die Höchstgehalte für Nahrungsergänzungsmittel stehen in der Verordnung (EU) 2023/915.
- Mikrobiologie, Pestizidrückstände und Lösungsmittelreste aus der Extraktion.
| Schwermetall | Höchstgehalt für Nahrungsergänzungsmittel |
|---|---|
| Blei | 3,0 mg/kg |
| Cadmium | 1,0 mg/kg (3,0 mg/kg bei überwiegend Seetang) |
| Quecksilber | 0,1 mg/kg |
Ein zweiter Prüfpunkt ist bei 5-HTP historisch belastet: Verunreinigungen aus der Herstellung. In den 1990er-Jahren fanden Analysen in Handelsproben Substanzen der sogenannten Peak-X-Familie; der Streit darüber ist bis heute nicht aufgelöst. Wie diese Geschichte zusammenhängt und was daraus für Warnhinweise folgt, steht in 5-HTP Nebenwirkungen: was berichtet wird und wie oft.
Woran auffällige Ware kenntlich wird

Fünf Merkmale, die sich in wenigen Sekunden prüfen lassen:
- Prozentangaben über 30 %. „95 % 5-HTP" oder „98 % 5-HTP" beschreibt in der EU kein besseres, sondern ein nicht verkehrsfähiges Erzeugnis.
- Keine Prozentangabe und keine Milligrammzahl je Tagesdosis. Dann ist die Packung nicht vergleichbar — unabhängig davon, wie groß die Zahl auf der Vorderseite ist.
- Versprechen zu Krankheiten. Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen einem Lebensmittel keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zugeschrieben werden. Wer es trotzdem tut, hält sich erkennbar nicht an die Regeln, die für alle gelten.
- Fehlende deutsche Pflichtkennzeichnung bei Ware aus Drittländern oder von Online-Marktplätzen. Im EU-Schnellwarnsystem RASFF gab es allein in den ersten fünf Monaten des Jahres 2024 vier Warnmeldungen zu 5-HTP-Extrakten aus Griffonia-Samen (Verbraucherzentrale, Stand 07.06.2024).
- Kein Ansprechpartner. Kein Name, keine Anschrift, keine Chargennummer — dann gibt es im Zweifel auch niemanden, der ein Analysenzertifikat vorlegt.
Was unser Präparat deklariert
Welche dieser Angaben beim Vergleich zweier Packungen tatsächlich den Ausschlag geben, fasst die Kaufberatung 5-HTP zusammen.
Unser 5-HTP + Vitamin B6 deklariert „Trockenextrakt aus Griffonia-Samen (Griffonia simplicifolia) 16:1 (enthält 12,5 % 5-Hydroxytryptophan)" und in der Nährwerttabelle 12,5 mg 5-HTP sowie 1,6 mg Vitamin B6 je Tablette — das sind 114 % des Nährstoffbezugswerts nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Anhang XIII. Damit sind alle vier oben genannten Zeilen besetzt: Art, Pflanzenteil, Verhältnis, Prozentwert und Milligrammmenge.
Dasselbe Leseschema trägt über 5-HTP hinaus: Beim Ashwagandha Extrakt heißt die Leitgröße „10 % Withanolide" statt „12,5 % 5-HTP" — der Prozentwert bezieht sich auch dort auf den Extrakt und nicht auf das Tablettengewicht.
Für Vitamin B6 sind — anders als für 5-HTP — Angaben zugelassen, und die lauten im amtlichen Wortlaut: Vitamin B6 trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei und Vitamin B6 trägt zu einer normalen psychischen Funktion bei (Verordnung (EU) Nr. 432/2012). Für 5-HTP selbst ist in der EU keine gesundheitsbezogene Angabe zugelassen. Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung und eine gesunde Lebensweise. Die weiteren Artikel und Varianten zum Thema stehen in der Kategorie 5-HTP.
Häufige Fragen
Heißt „beim BVL angezeigt", dass das Produkt geprüft ist? Nein. Die Anzeige nach § 5 NemV ist eine Meldung mit Etikettmuster. Das BVL bewertet, prüft und lässt nichts zu; die Bestätigung belegt nur, dass die Unterlagen vollständig übermittelt wurden. Verantwortlich bleibt der Unternehmer.
Was sagt „laborgeprüft" auf einer Dose aus? Für sich genommen nichts — der Begriff ist nicht definiert. Aussagekräftig ist ein Analysenzertifikat zu der Charge, aus der das gekaufte Produkt stammt, mit Gehalt, Schwermetallen und mikrobiologischen Werten. Danach kann man fragen.
Ist ein Extrakt mit höherem 5-HTP-Anteil der bessere? Nur bis 30 Prozent. Darüber gilt der Stoff als neuartiges Lebensmittel und bräuchte eine eigene Zulassung. Für die Menge im Endprodukt ist ohnehin nicht der Prozentwert entscheidend, sondern die Milligrammangabe je Tagesdosis.
Muss die Packung auf Deutsch beschriftet sein? Die Pflichtangaben müssen für Verbraucherinnen und Verbraucher im Verkaufsland leicht verständlich sein — in Deutschland heißt das in der Praxis auf Deutsch (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Ein nur englisch beschriftetes Etikett ist ein Hinweis darauf, dass die Ware nicht für diesen Markt gedacht war.
Quellen: Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), §§ 4 und 5 · BVL, Informationen zu Nahrungsergänzungsmitteln (Anzeige nach § 5 NemV) · Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Artikel 7, 15 und Anhang XIII · Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln · Verordnung (EU) Nr. 432/2012 · Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission · Verbraucherzentrale, „5-Hydroxytryptophan (5-HTP) aus der afrikanischen Schwarzbohne", Stand 07.06.2024 · Klarskov et al., Advances in Experimental Medicine and Biology 1999;467:461 (PubMed 10721089).


